Es wird immer wieder die Frage gestellt, wann ein Schlüsseldienst eine Tür öffnen darf. Das Öffnen der Tür ist gesetzlich geregelt und unterliegt Sicherheitsbestimmungen. Ein seriöser Schlüsseldienst wird immer nach einem Ausweis fragen und die Identität prüfen.
Ausgenommen, es handelt sich um einen Notfall oder eine Anweisung durch Behörden. Im Folgenden wird die Frage, wann der Schlüsseldienst die Tür öffnen darf, nachgegangen und die Ausnahmen aufgezeigt.
Ein Schlüsseldienst darf Türen nur dann öffnen, wenn gefährliche Bedingungen vorliegen. Die Bedingungen zum Öffnen wurden zum Schutz des Eigentums und der Privatsphäre gesetzlich geregelt.
Die gesetzliche Regelung besagt, dass der Schlüsseldienst
den Auftraggeber sich durch einen gültigen Ausweis oder weitere offizielle Dokumente identifizieren muss
überprüfen muss, ob der Auftraggeber berechtigt ist, das Gebäude oder die Wohnung zu betreten
das Hausrecht und die Privatsphäre der Bewohner beachtet
bei der anschließenden Datenverwaltung die Datenschutzbestimmungen einhält
Wie bereits erwähnt, müssen Sie sich durch einen gültigen Ausweis oder ein anderes offizielles Dokument ausweisen. Der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes muss Sie damit identifizieren können. Das hat immer vor dem eigentlichen Öffnen der Tür zu erfolgen.
Dafür benötigen Sie:
einen gültigen Ausweis, wie zum Beispiel
den Führerschein
den Reisepass
ein Personalausweis
Außerdem muss die Berechtigung zum Zutritt des Objektes erfolgen. Dafür reicht ein:
Mietvertrag
eine Vollmacht des Vermieters
eine Vollmacht des Eigentümers
Mit diesen Bestätigungen kann der Schlüsseldienst sicherstellen, dass er für eine berechtigte Person die Tür öffnet und nicht für einen Einbrecher. Unbefugte Eintritte können dadurch vollkommen ausgeschlossen werden. Werden diese Gesetze eingehalten, sind der Auftraggeber und der Schlüsseldienst vor rechtlichen Schwierigkeiten geschützt.
Bei Notfällen oder einer behördlichen Anordnung besteht eine Ausnahme im Gesetz für Schlüsseldienste. Ist zum Beispiel Leib und Leben in Gefahr oder es besteht der Verdacht einer Straftat, kann eine Türe geöffnet werden. Das aber nur, wenn ein Rettungsdienst, die Polizei oder ein Gerichtsvollzieher den Auftrag an den Schlüsseldienst übergibt.
Besteht zum Beispiel ein gültiger Haftbefehl, darf der Schlüsseldienst durch eine behördliche Anordnung Türen öffnen. Die bestehende gesetzliche Vorschrift findet sich in der Arbeitsstättenverordnung der Schlüsseldienste.
Hier steht geschrieben:
“Das Öffnen von Türen, das von einem Rettungsdienst, der Polizei oder einem Gerichtsvollzieher angeordnet wird, muss vom Schlüsseldienst vollzogen werden." "Dabei ist es egal, ob der Eigentümer der Wohnung oder des Hauses vor Ort ist." Die Anweisung der Behörden ist nachzukommen.”
Mögliche Situationen:
Polizei
Verdacht einer Straftat
Gefahr für Leib und Leben
Gerichtsvollzieher
zur Durchsetzung von Zwangsräumungen oder Haftbefehlen
Rettungsdienst
hilflose Personen
medizinische Notfälle
In diesen Fällen darf ein Schlüsseldienst eine Türe öffnen. Dabei muss er darauf achten, dass die Türe nicht beschädigt wird. Geht ein Schlüsseldienst in diesen Fällen falsch vor, so hat er mit Konsequenzen zu rechnen.
Kurz und knapp: Ein Schlüsseldienst hat behördlichen Anordnungen und bei Notfällen das Recht, ohne die Zustimmung des Eigentümers oder eines Mieters, eine Türe zu öffnen. Die Anordnung der Polizei, des Gerichtsvollziehers und der Rettungsdienste ist Folge zu leisten.
Möchte ein Vermieter ohne den Eigentümer oder Mieter einer Wohnung aus dringenden Gründen eine Wohnung öffnen lassen, hat er zuvor andere Möglichkeiten zu versuchen. Zum Beispiel muss versucht werden, den abwesenden Eigentümer oder Mieter zu erreichen. Es wäre ja möglich, dass der Eigentümer oder Mieter einen Schlüssel bei einem Verwandten oder Freunden hinterlassen hat.
Kommt es dazu, dass man als Eigentümer oder Vermieter einer Wohnung länger abwesend ist, sollte für Notfälle ein Schlüssel hinterlegt werden.
Es ist auch gesetzlich geregelt, dass ein Vermieter nur mit der Zustimmung des Mieters eine Wohnung in dessen Abwesenheit betreten darf.
Die Ausnahme: Besteht ein Notfall durch einen Wasserschaden, darf er ohne Absprache die Wohnung betreten!
Kommt es während der Abwesenheit des Eigentümers oder eines Mieters zu einem Wasserschaden, darf der Vermieter den Schlüsseldienst beauftragen, die Wohnung zu öffnen. Das darf er jedoch nur dann , wenn kein Ersatzschlüssel vorhanden ist. Bei einem Wasserschaden ist das notwendig, weil dadurch weitere Schäden vermieden werden können.
Kommt es zu so einer Türöffnung, muss die Tür schonend geöffnet werden. Danach wird der Schließzylinder gewechselt und der neue Schlüssel wird übergeben. Die Kosten muss der Mieter, der nicht anwesend war, tragen. Das ist nur dann der Fall, wenn er den Schlüssel bei einem Verwandten oder Freunden hinterlegen hätte können.
Ein Wasserschaden bzw. ein Wasserrohrbruch oder ein Brand in der Wohnung sind ein Notfall, der eine Öffnung der Türe benötigt. In diesen Fällen ist ein rasches Einschreiten unumgänglich, um weitere Schäden zu vermeiden.
Für das Öffnen der Türe sind jedoch einige Voraussetzungen einzuhalten:
es muss eine Notsituation bestehen, die ein sofortiges handeln erfordert
es muss vorher versucht werden den Eigentümer oder Mieter zu erreichen
es muss eine Berechtigung des Auftraggebers vorliegen, zum Beispiel der Mietvertrag mit dem Mieter
es darf keine andere Möglichkeit zur Verfügung stehen, um in die Wohnung oder ein Haus zu gelangen
Der Schlüsseldienst muss in jedem Fall die Berechtigung des Auftraggebers überprüfen, bevor er die Tür öffnet. Dies erfolgt, wie bereits erwähnt, durch einen Mietvertrag oder durch eine vorher festgelegte Vollmacht.
Wird eine Tür in Abwesenheit geöffnet, besteht immer ein Risiko. Für den Schlüsseldienst ist das Türöffnen ohne eine vorgelegte Berechtigung mit rechtlichen Folgen verbunden. Außerdem hat er für eventuelle Schäden, die durch sein fahrlässiges Handeln entstehen, zu haften.
Ein Auftraggeber trägt ebenfalls ein hohes Risiko. Er muss beweisen, dass er berechtigt ist, die Türöffnung zu verlangen. Kann er das nicht und es kommt zu Schäden. Hat er für diese Schäden zu haften.
Muss eine Tür durch einen Schlüsseldienst geöffnet werden, ist es empfehlenswert, wenn beide Seiten sich absichern. Nur so können eventuelle Streitigkeiten vermieden werden.
Fazit
Ein Schlüsseldienst darf nur im äußersten Notfall oder durch eine Anordnung von einer Behörde eine Türe öffnen, wenn der Eigentümer oder Mieter abwesend ist. Bevor eine Tüte geöffnet wird, muss vom Schlüsseldienst auf jeden Fall eine Berechtigung oder die Identität eines Auftraggebers überprüft werden.
Ist man längere Zeit abwesend, sollte ein Ersatzschlüssel als Absicherung vor eventuellen Schwierigkeiten bei Verwandten oder Freunden hinterlegt werden. Wird bei einer Öffnung der Türe ein Schaden verursacht, der durch den Schlüsseldienst fahrlässig verursacht wurde, haftet er dafür.